Satzung

Die Satzung des Vereins senden wir Ihnen gern zu. Sie können Sie über das Kontaktformular abfordern. Einen Auszug finden Sie hier:


Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung zur Förderung von Kunst und Kultur. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der ideellen und
finanziellen Mittel an den mdr-Kinderchor.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Die Förderung kann durch zweckgebundene Mittelbeschaffung und Weiterleitung der
Mittel an den Freundeskreis mdr-Kinderchor e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der
Verein unmittelbar selbst die Kosten für Ausrüstung, Wettbewerbe, Chorlager sowie
sonstige gesangliche Aktivitäten übernimmt und trägt und somit die
Rahmenbedingungen für die Kinder verbessert.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
 
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
 
Kosten für den Versicherungsschutz im Rahmen der Tätigkeit der Mitglieder bzw. der
Organe des Vereins werden aus Vereinsmitteln beglichen.

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
 
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
 
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Die
Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein bzw. die Verwirklichung der vom Verein
angestrebten Ziele insbesondere verdient gemacht haben.

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